Als Personenstandsregister oder Standesamtsregister werden im allgemeinen die Register bezeichnet, die seit dem 1. Januar 1876 auf Grund eines deutschen Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 von eigens zu diesem Zweck bestellten Standesbeamten im gesamten damaligen Deutschen Reich zu führen waren und seitdem auch in den nachfolgenden deutschen Staaten fortgeführt werden. Im Einzelnen sind dies die Geburts-, Heirats- und Sterberegister.
