Rechtsgrundsatz für die Annahme und Führung von Wappen. Nach § 12 BGB kann jeder Bürger des Bundesrepublik Deutschland ein neues Wappen annehmen, das nach Eintragung in eine halbamtliche -> Wappenrolle schutzwürdiger Bestandteil des Familiennamens und im Zusammenhang mit diesem im Mannesstamm vererbbar ist.
