Bei einer weinkäuflichen Copulation unterrichtete der Pfarrer die Verlobten über die Bedeutung des Ehestandes, prüfte ihre Bibel-Kenntnisse und erteilte ihnen schließlich seine vorläufige Einsegnung. Dadurch erklärte er, dass ihm keinerlei Gründe bekannt seien, weshalb diese Ehe nicht geschlossen werden sollte.
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Eine ‚weinkäufliche Copulation‘ gab es nur im Großherzogtum Hessen-Darmstadt.
Dort ‚müssen die Verlobten, wenn aus dem Eheverlöbniß eine Verbindlichkeit entspringen soll, sich vom Pfarrer einsegnen (weinkäuflich copuliren) lassen. Hiervon sind die wirklichen Räthe und die mit diesen gleichen Rang haben, ausgenommen‘.
Quelle: Ignaz Lougner, Darstellung der Bischöfe in der oberrheinischen Kirchenprovinz; Tübingen 1840; Seite 180.
Der Begriff der weinkäuflichen Copulation ‚ist von dem echt deutschen Brauche herzuleiten: nach abgeschlossenen Verträgen, namentlich Kaufcontrakten, zum Glase zu greifen, und dieselben hierdurch gewissermaßen zu besiegeln, daher man des Wortes „weinkäuflich“ nicht blos bei dem Kaufe sich bediente‘.
Quelle: Danz, Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts Bd. II; Stuttgart 1800, Seite 170.
Weinkäuflich copulieren lassen müssen sich Alle "auch geist- und weltliche Diener, ausgenommen die von Adel und sämmtliche würkliche Räthe, auch die, so mit ihnen im Rang rouliren, wie auch die Staabs-Officiers, welch Wir hiermit expresse eximiren". Auch ist die weinkäufliche Copulation nur bei Verlöbnissen, welche "auf dem Land und in kleinen Städten" geschlossen werden, vorgeschrieben.
Quelle: Annalen des katholischen, protestantischen und jüdischen Kirchenrechts. Herausgegeben, in Verbindung mit vielen Gelehrten, von Dr. Heinr. Ludw. Lippert. - Drittes Heft. Seite 113. - Frankfurt am Main, in der Andreäischen Buchhandlung - 1832.
1877 wurde die weinkäufliche Copulation per Gesetz aufgehoben.
